SUBTEMPLATE 01

Wärmegesetze

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt die Vorgaben der Europäischen Union zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um und ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030. Im GEG wurden die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sowie das Energieeinspargesetz (EnEG) zusammengeführt. Diese Vorschriften sind wiederum durch das Inkrafttreten des GEG am 1. November 2020 außer Kraft gesetzt.

Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG)

Seit dem 1. Januar 2008 gilt das Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärme­energie in Baden-Württemberg, kurz Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG). Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Einsatz von erneuerbaren Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung in Baden-Württemberg zu steigern, die hierfür notwendigen Technologien weiter auszubauen und dadurch die Nachhaltigkeit der Energieversorgung zu verbessern. 

Am 1. Juli ist das novellierte Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Kraft getreten. Mit der Novelle werden neben Wohngebäuden nun auch Nichtwohngebäude in den Geltungsbereich aufgenommen und der Pflichtanteil für erneuerbare Energien von bisher 10 auf 15 Prozent angehoben.

Unter erneuerbaren Energien wird

● Solarthermie
● Geothermie
● Biomasse einschließlich Biogas und Bioöl sowie
● die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen verstanden.

Wichtig sind in diesem Zusammenhang jedoch eine sinnvolle Beratung, Planung und Installation vom Fachmann. Denn nicht jede Nutzung von regenerativen Energien ist überall machbar. Jedoch bietet das Gesetz eine größere Zahl an sogenannten Erfüllungsoptionen und weitreichende Kombinationsmöglichkeiten für Hauseigentümer. Informationen dazu wie auch zur Nachweisführung erhalten Sie bei Ihrem Innungsfachbetrieb – leicht zu finden über die Schnellsuche.

1. Bundes-Immissionsschutzverordnung

Am 22. März 2010 ist die neue 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) in Kraft getreten. Mit der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, hierzu zählen Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungs­anlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine, soll ein Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen erreicht werden. Dieses Ziel soll mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen sowie durch Sanierungsrege­lungen bei bestehenden Anlagen erreicht werden. Insbesondere bei der Neuanschaffung oder auch bei bestehenden Kamin- und Kachelöfen sind veränderte Anforderungen zu beachten.

Fragen Sie Ihren SHK-Innungsfachbetrieb – die „Meister mit dem Eckring.de“ können Ihnen die Auswirkungen der 1. BImSchV für Ihre Feuerungsanlage erläutern.

Schornsteinfegerhandwerksgesetz

Zum 31. Dezember 2012 ist die Übergangsregelung gemäß Schornsteinfegerhandwerksgesetz beendet worden. Seit dem 1. Januar 2013 gelten neue Regelungen. Der Fachverband hat eine Information für Hausbesitzer erstellt, die hier zum Download zur Verfügung steht.