Zum 1. Januar 2020 wurde die Bundesförderung für Heizungssanierungen neugestaltet. Immobilieneigentümern haben damit zwei Möglichkeiten: entweder sie nutzen die Förderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Der Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg sieht dies als genau das richtige Signal in Richtung Eigenheimbesitzer: „Wer neu baut oder renoviert, für den lohnt es sich, auf erneuerbare Energien zu setzen.“
Mit der neuen Förderstruktur will die Bundesregierung die Sanierungsrate veralteter Heizungsanlagen steigern. Zudem soll der Anteil der erneuerbaren Energien bei der Gebäudeheizung deutlich erhöht werden, um die nationalen Klimaschutzziele einhalten zu können.
Die neue BAFA-Förderung „Heizen mit erneuerbaren Energien“ fasst die bisherigen Förderprogramme für den Bereich der Investitionsförderung des BAFA sowie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) „Energieeffizient Sanieren“ zusammen. Die Fördersätze für den Gebäudebestand und den Neubau liegen zwischen 20 und 45 Prozent (siehe Tabelle).
BAFA-Förderung für den Einbau neuer Heizsysteme in Gebäuden
Art der Heizungsanlage | Gebäudebestand | Neubau | |
Allgemeiner Fördersatz | Fördersatz bei Ersatz Ölheizung | Fördersatz | |
Biomasse | 35% | 45% | 35% |
Wärmepumpe | 35% | 45% | 35% |
EE-Hybrid | 35% | 45% | 35% |
Solarthermie | 30% | keine Förderung | 30% |
Gashybrid mit EE | 30% | 40% | keine Förderung |
Renewable Ready – Gashybrid und Nachrüstung EE nach spätestens 2 Jahren | 20% | keine Förderung | keine Förderung |
Beantragen können diese Fördergelder insbesondere Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, Kommunen, Unternehmen und sonstige juristische Personen des Privatrechts. Die Antragsstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen und zwar online über die Internetseite des BAFA (www.bafa.de). Planungsleistungen für die neue Heizungsanlage dürfen selbstverständlich vorher durchgeführt werden. Der Antragsteller kann per Vollmacht auch Dritte – beispielsweise seinen Handwerksbetrieb – mit der Antragsstellung beauftragen.
Förderfähig ist nicht nur die neue Heizung selbst
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Basis der förderfähigen Kosten. Zu den förderfähigen Kosten zählen insbesondere die Investitionskosten der neuen Heizungsanlage sowie die Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einbau der neuen Heizung stehen. Dazu zählen zum Beispiel Demontage und Entsorgung der Altanlage, Austausch von Heizkörpern, Optimierung der Heizungsanlage, Schornsteinsanierung, Einbau von Staubabscheidern sowie Planungskosten. Beim Einbau von Wärmepumpen zur Erdwärmenutzung zählt auch die Erstellung der Erdsondenanlage dazu.
Die förderfähigen Kosten sind auf 50.000 Euro brutto pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und maximal 3,5 Millionen Euro brutto bei Nichtwohngebäuden begrenzt. Kosten, die über die bei der Antragstellung aufgeführte Investitionssumme hinausgehen, können nicht berücksichtigt werden. Insoweit sollte bei der Antragsstellung der Kostenvoranschlag mit einem entsprechenden Puffer versehen sein. Das Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weist ausdrücklich darauf hin, dass die Summe im Antrag maßgebend für den Zuwendungsbescheid ist. Eine spätere Erhöhung ist nicht möglich.
Bestehende Gebäude müssen mindestens zwei Jahre alt sein und die eingebaute Anlage muss mindesten sieben Jahre bestimmungsgemäß betrieben werden. Kein Anspruch auf Förderung besteht allerdings, wenn der Heizkesseltausch gemäß Paragraf 10 der Energieeinsparverordnung (EnEV) nach Überschreiten der maximalen Betriebszeit von 30 Jahren erfolgt. Dies gilt allerdings nur für den Austausch von Konstant-Temperaturkessel, da Niedertemperatur- und Brennwertkessel unter eine Ausnahmeregelung fallen.
Das BAFA listet auf seiner Internetseite alle förderfähigen Heizsysteme ebenso wie die weiteren Anforderungen an die Heizungsanlage. Diese können in der Rubrik „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ nachgelesen werden.
Steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen
Investieren Hausbesitzer in energetische Maßnahmen können sie mit dem neuen Paragrafen 35c Einkommensteuergesetz 20 Prozent der Sanierungskosten von der Einkommenssteuer absetzen. Dies muss über drei Jahre verteilt erfolgen, wobei man in dem Jahr erstmals abschreiben darf, in dem die Sanierungsmaßnahme abgeschlossen wurde. Die Steuerermäßigung beträgt in den ersten beiden Jahren jeweils 7 Prozent (maximal je 14.000 Euro) und im dritten Jahr 6 Prozent (maximal 12.000 Euro). Diese Förderung gilt unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Steuerjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt und das Gebäude bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre war.
Gefördert werden folgende Maßnahmen:
• die Wärmedämmung von Wänden
• die Wärmedämmung von Dachflächen
• die Wärmedämmung von Geschossdecken
• die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
• die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
• die Erneuerung der Heizungsanlage
• der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
• die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Grundsätzlich kann die Förderung für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, wobei der Höchstbetrag auf 40.000 Euro begrenzt ist. Bedingung ist weiterhin, dass die energetischen Sanierungsmaßnahmen von Fachunternehmen ausgeführt werden.
Auch zur steuerlichen Förderung bestehen technische Mindestanforderungen, die für die Erneuerung der Heizungsanlage (Ziffer 6.) im Wesentlichen den BAFA-Anforderungen entsprechen. Dies gilt ebenfalls für die Übersicht der förderfähigen Wärmepumpen, Solarkollektoren und Feuerstätten für feste Biomasse, die komplett auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) veröffentlicht sind.
Im Unterschied zur BAFA-Förderung können auch der Einbau einer Brennstoffzellen-Heizung, der Einbau einer Mini-Kraftwärmekopplungsanlage (elektrische Leistung maximal 20 kW) sowie der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz einschließlich der Wärmeübergabestation im Wohngebäude steuerlich gefördert werden.
Hausbesitzern wird daher empfohlen, für weitere Informationen und individuelle Beratungen Fachbetriebe der Sanitär-, Heizungs- und Klima-Innungen oder der Ofen- und Luftheizungsbau-Innungen anzusprechen. Adressen qualifizierter Innungsfachbetriebe – die am blau-rot-gelben Eckring-Logo erkennbar sind – stehen online unter www.eckring.de in der Fachbetriebssuche.