Wenn in einem Mietshaus eine latente, noch gar nicht realisierte Gesundheitsgefahr durch Legionellen besteht, dann kann dies alleine nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung in Höhe von 10 Prozent rechtfertigen.
In einem vor dem Landgericht Berlin verhandelten Fall (Az.: 67 S 17/21) wurde in einer Trinkwasserversorgungsanlage eines Berliner Mietshauses der technische Maßnahmenwert nach Trinkwasserverordnung überschritten. Eine Gefährdungsanalyse ergab wegen des Nachweises von Legionellen eine hohe potenzielle Gesundheitsgefahr, die sich allerdings noch nicht konkretisiert hatte. Trotzdem machten Bewohner des Hauses eine Mietminderung geltend. Das Amtsgericht wies eine entsprechende Klage in erster Instanz ab – mit dem Hinweis, dass eine tatsächliche Gefährdung noch nicht vorliege.
Die Richter am Landgericht urteilten jedoch, dass bereits „die sich aus dem Überschreiten des Maßnahmenwertes ergebende Besorgnis legionellenbedingter Gesundheitsgefahren durch den Mieter“ ausreiche, um einen Mangel der Mietsache feststellen zu können.
Informationen: www.lbs.de